Erfolgt hingegen keine Aufgabeerklärung, ergeben sich beim Verpächter des Betriebs keine Änderungen. Er erzielt weiterhin gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG. Die verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Zu beachten ist aber, dass in wirtschaftlicher Hinsicht kein Betrieb im eigentlichen Sinne mehr vorliegt. Deshalb wird von der Finanzverwaltung z. B. kein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für einen verpachteten Betrieb gewährt.[1]

Dieser Gedanke überträgt sich auch auf die Gewerbesteuer, weshalb der Verpachtungsgewinn nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

[1] BMF, Schreiben v. 8.5.2008, IV C 6 – S 2139-b/07/10002.

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