Zudem ist nun auch der Zeitpunkt, ab welchem eine Aufgabeerklärung wirkt, gesetzlich geregelt. In § 16 Abs. 3b EStG wurde die frühere Regelung der R 16 Abs. 5 EStR 2008 übernommen, wonach eine Aufgabeerklärung rückwirkend nur für maximal 3 Monate anzuerkennen ist. Damit ist der vom Verpächter gewählte Zeitpunkt für eine Betriebsaufgabe nur anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung längstens 3 Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.

Eine Aufgabeerklärung kann auch jederzeit für einen späteren Zeitpunkt als den Beginn der Verpachtung abgegeben werden. So kann der Verpächter sich zunächst für eine Fortführung des Betriebs entscheiden und erst in einem späteren Jahr eine Betriebsaufgabe erklären.[1]

 
Praxis-Tipp

Altersgrenze

Hat der Betriebsinhaber das 55. Lebensjahr vollendet, wird für einen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag von 45.000 EUR gewährt. Ist dieses Lebensalter bei der Betriebsverpachtung noch nicht erreicht, kann die Versteuerung der stillen Reserven durch das Verpächterwahlrecht und eine erst spätere Aufgabeerklärung auf einen Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahrs hinausgeschoben werden – eine legale Steuergestaltung.

Zudem lässt die Finanzverwaltung eine max. 3-monatige Rückwirkung auch in Erbfällen zu.[2] Damit kann der Erbe ggf. noch auf den Todestag des verstorbenen Betriebsverpächters die Betriebsaufgabe erklären. Der Vorteil liegt darin, dass noch in der Person des Erblassers ein Aufgabegewinn realisiert wurde, für welchen oftmals die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bzw. die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG erfüllt sein werden.

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