Zu den Voraussetzungen in persönlicher Hinsicht gehören, dass

  • der Verpächter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist,
  • der Verpächter oder dessen Rechtsvorgänger den Betrieb bisher selbst aktiv betrieben hat,
  • eine Fremdverpachtung vorliegt und damit insbesondere keine Betriebsaufspaltung gegeben ist,
  • die Absicht besteht, den Betrieb später wieder selbst aktiv zu betreiben.

Diese Absicht zur Fortführung des Betriebs wird bereits als gegeben betrachtet, solange noch keine Aufgabeerklärung erfolgt ist und die Betriebsfortführung objektiv möglich ist. Weitergehende Anforderungen an die "Absicht" als solche werden nicht gestellt.[1] Auch ist es ausreichend, wenn ein Rechtsnachfolger objektiv in der Lage ist, den Betrieb wieder aufzunehmen.[2]

Wurde das Verpächterwahlrecht ausgeübt, setzt sich dies bei einem unentgeltlichen Erwerber als Rechtsnachfolger fort; z. B. bei Schenkung oder Erbfall. Dieser Grundsatz gilt auch bei einem teilentgeltlichen Erwerb.[3] Eine entgeltliche Übertragung führt als Betriebsveräußerung jedoch zur Aufdeckung der stillen Reserven.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge