Rz. 60

Kapitalgesellschaften verfügen steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre.[1] Folglich stellen die der Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen dar.[2] Erwirbt eine Kapitalgesellschaft z. B. ein Einfamilienhaus, gehört es zum betrieblichen Bereich; die dafür getätigten Aufwendungen und die hieraus erlittenen Verluste stellen Betriebsausgaben dar. Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist unbeachtlich.[3] Dennoch können Verluste aus einer derartigen Investition als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)[4] angesehen werden.[5]

 

Rz. 61

Davon ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft sich entschließt, ein risikobehaftetes Geschäft zu tätigen. Jedem Unternehmer steht es frei, derartige Risiken – aber auch die damit verbundenen Chancen – in Kauf zu nehmen.[6] Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt. Maßstab hierfür sind die Kriterien, die der BFH zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt hat.[7]

Deshalb kommt es darauf an, ob die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter, der die Anteile an der Gesellschaft hält, das Einfamilienhaus zu einem kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hat.[8] Dabei wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Außerdem wird er auch einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen. Er wird deshalb nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete ansetzen.[9]

Fazit: Der BFH schließt Privatvermögen der Kapitalgesellschaft aus, beurteilt die Privatinteressen der Gesellschafter nach Liebhabereigrundsätzen und korrigiert das steuerliche Ergebnis über vGA.[10]

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