Rz. 85

Seitens des Steuerpflichtigen ist die Aufgabe nur wirksam, wenn er diese ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt (§ 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach der h. M. und Rechtsprechung sollen auch konkludente Handlungen genügen.[1]

 

Rz. 86

Der Steuerpflichtige kann zwar geltend machen, die Aufgabe sei in einem zurückliegenden Zeitpunkt eingetreten. Das wird aber gesetzlich nur anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung spätestens 3 Monate nach diesem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung später als 3 Monate nach dem gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt die Aufgabe erst im Zeitpunkt des Eingangs der Aufgabeerklärung beim Finanzamt als erfolgt (§ 16 Abs. 3b Sätze 2, 3 EStG).

[1] Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 681, Stand: 8/2019.

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