Rz. 43

Die Veräußerung

werden als Betriebsveräußerung behandelt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 EStG).

Gewinne, die bei der Veräußerung nur eines Teils dieser Anteile erzielt werden, sind laufende Gewinne (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Unter Veräußerung im Sinne von § 16 EStG ist die entgeltliche Übertragung gemeint. Bei einer unentgeltlichen Übertragung werden nicht die stillen Reserven aufgelöst. Der Übertragende erzielt keinen Gewinn. Der Erwerber führt die Buchwerte fort (§ 6 Abs. 3 EStG).

 

Rz. 44

Veräußert ein Gesellschafter beim Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft seinen Anteil, ist zu unterscheiden:

Wird die Mitunternehmerschaft im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern

  • fortgeführt, handelt es sich um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Das ist auch dann der Fall, wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält.
  • Wird die Mitunternehmerschaft nicht von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, kann es sich um eine Realteilung handeln (vgl. Rz. 104 ff.).
 
Praxis-Beispiel

An einer OHG sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Die OHG betreibt ihr Unternehmen auf einem Grundstück, das dem A gehört. A hat das Grundstück an die OHG verpachtet. Das Grundstück wird als Sonderbetriebsvermögen des A behandelt. Die Pachteinnahmen werden A als Vorabgewinn zugerechnet. A überträgt entgeltlich dem Gesellschafter B seinen Anteil an der OHG. Das Grundstück behält er.

 

Rz. 45

Der Mitunternehmeranteil umfasst die Mitgliedschaft an der Gesellschaft, die dingliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen und, soweit es vorhanden ist, auch das Sonderbetriebsvermögen. Damit ist Voraussetzung für eine begünstigte Übertragung eines Mitunternehmeranteils, dass auch die Teile des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden, die wesentliche Betriebsgrundlagen sind.[1] Werden daher anlässlich der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt, so sind diese Vorgänge nicht tarifbegünstigt. Die Gewinne, die A im Beispiel bei der Veräußerung seines Anteils an B und bei der Entnahme seines Grundstücks erzielt, sind daher laufende Gewinne.

 

Rz. 46

Eine wesentliche Betriebsgrundlage wurde in das Privatvermögen überführt. Es könnte daher an einen einer Betriebsaufgabe gleich zu behandelnden Vorgang gedacht werden. Eine Betriebsaufgabe setzt außerdem aber voraus, dass der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (vgl. Rz. 64 ff.). Hier besteht der bisherige Mitunternehmeranteil des Gesellschafters beim Erwerber B fort. Es handelt sich daher nicht um eine begünstigte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils.

 
Praxis-Beispiel

Im vorstehenden Beispiel überträgt A lediglich die Hälfte seines Mitunternehmeranteils auf B. Im Übrigen bleibt er an der OHG beteiligt.

Die Übertragung des halben Mitunternehmeranteils ist für A ein laufendes Geschäft. Der hierdurch erzielte Gewinn ist daher laufender und nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn.[2] A bleibt weiterhin an der Gesellschaft beteiligt. Das Grundstück dient nach wie vor dem Betrieb und verbleibt daher im Sonderbetriebsvermögen des A.

 

Rz. 47

Teilentgeltliche Übertragungen von Mitunternehmeranteilen werden wie teilentgeltliche Betriebsübertragungen behandelt (vgl. Rz. 37 ff.).

[1] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz. 407.
[2] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz. 411; Patt, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 394, Stand: 8/2019.

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