Rz. 30

Bei Veräußerungen müssen auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers verschiedene Personen, Unternehmer oder Mitunternehmer beteiligt sein. Veräußert daher der Veräußerer wirtschaftlich gesehen an sich selbst, ist die Steuervergünstigung aus steuersystematischer Sicht nicht gerechtfertigt. Insoweit gilt daher der Gewinn als laufender Gewinn (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).

 

Rz. 31

Auch bei einer Betriebsaufgabe werden oft einzelne Wirtschaftsgüter veräußert. Soweit auch hier auf Veräußererseite und Erwerberseite dieselben Personen, Unternehmer oder Mitunternehmer beteiligt sind, gilt der Gewinn als laufender Gewinn (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).

 

Rz. 32

In den Fällen der Personenidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite wird also der Gewinn als laufender Gewinn fingiert.[1] Bemessungsgrundlage für den Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG ist der nach Einkommensteuerrecht ermittelte laufende Gewinn.

 

Rz. 33

vorläufig frei

[1] Meyer, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Rz. 74, Stand: 7/2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge