Rz. 6
Ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil kann in eine Personengesellschaft eingebracht und der Einbringende hierbei Mitunternehmer der Gesellschaft werden (§ 24 Abs. 1 UmwStG). Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Rz. 7
Das eingebrachte Vermögen wird in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter angesetzt
- mit Buchwert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 UmwStG) oder
- mit einem höheren Wert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 UmwStG).
Rz. 8
Der Wertansatz in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG). Veräußerungsgewinn ist für den Einbringenden also der Unterschied zwischen dem Buchwert und diesem Veräußerungspreis.
Werden die Buchwerte angesetzt, entstehen für ihn keine Veräußerungsgewinne. Werden höhere Werte angesetzt, erzielt der Einbringende Veräußerungsgewinne in Höhe der Unterschiede zwischen den Buchwerten und den von der Personengesellschaft ausgewiesenen Werten.
Rz. 9
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (s. Rz. 177 ff.) wird nur dann angewendet, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen (von der übernehmenden Personengesellschaft insgesamt) mit dem Teilwert angesetzt wird.
Rz. 10
In diesen Fällen ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG (s. Rz. 182 ff.) nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz UmwStG).
Rz. 11
vorläufig frei
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