Umsatzsteuerlich sind Betriebsstätten i. d. R. Bestandteil des Gesamtunternehmens. Die Umsätze und Vorsteuerbeträge sind in die Umsatz­steuer-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung des Gesamtunternehmens aufzunehmen. Leistungen wie Beratung, Datenverarbeitung und Betreuung von Anwendersoftware der Hauptniederlassung an im Ausland ansässige Betriebsstätten (und umgekehrt) sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[1]

[1] EuGH, Urteil v. 23.3.2006, C-210/04; vgl. hierzu auch Schreib in UR 2008, S. 437.

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