Materielle Unrichtigkeiten der Erfassung der Einnahmen nicht nachweisbar

Sind die Aufzeichnungen zwar formell nicht ordnungsgemäß, können aber materielle Unrichtigkeiten der Erfassung der Einnahmen nicht nachgewiesen werden, könnten nach den oben erwähnten Urteilen des BFH die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs allenfalls ein Anhaltspunkt für die Höhe einer möglichen Hinzuschätzung sein. Hinzuschätzungen sind jedoch nur möglich, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigen nicht voll einsetzbar sind.

Formell und materiell unrichtige Buchführung

Sind die Aufzeichnungen sowohl formell als auch materiell unrichtig, können nach aktueller Rechtsprechung die auf einem technisch korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleich beruhenden Ergebnisse für eine Hinzuschätzung herangezogen werden. Bedingung ist jedoch, dass sich keine anderen, zu genaueren Ergebnissen führenden und mit vertretbarem Aufwand einsetzbare Schätzungsmethoden aufdrängen.

Warenbestands-Trendentwicklung

Eine Warenbestands-Trendentwicklung kann nur dann für eine Hinzuschätzung verwendet werden, wenn deren Schätzungsgrundlagen vom Finanzamt offengelegt werden.

Fehlende Unterlagen bei programmierbaren Kassensystemen

Sofern bei einem programmierbaren Kassensystem die aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung und die Protokolle nachträglicher Programmänderungen fehlen, stellt dies nach Ansicht des BFH einen formellen Mangel dar. Diesen Mangel stellt der BFH mit dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleich. Damit rechtfertigt das Fehlen dieser Unterlagen schon für sich allein eine Hinzuschätzung. Mängel dieser Art dürften jedoch nach dem 31.12.2022 nicht mehr auftreten, da ab diesem Zeitpunkt nur noch Registrierkassen gem. Kassensicherheitsverordnung eingesetzt werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge