Rz. 140

Eine Planabgeltung (settlement) liegt dann vor, wenn sich das Unternehmen den rechtlichen oder faktischen Pensionsverpflichtungen mittels einer Transaktion bzw. Vereinbarung endgültig entledigt (IAS 19.111). In der Praxis dürften hierunter Abfindungen oder Übertragungen von Pensionsverpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung fallen. Die Nutzung einer in der Zusage vereinbarten Kapitalisierungsoption stellt dagegen keine Planabgeltung dar. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um die bereits in der Zusage vereinbarte abweichende Form der Leistungszahlung.[1]

[1] Hagemann, Pensionsrückstellungen, 2. Aufl. 2012, S. 209.

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