Rz. 38

§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB stellt klar, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen sind. Hierzu gehören regelmäßig Pensionsrückstellungen. Das Handelsgesetzbuch und die Rückstellungsabzinsungsverordnung geben vor, auf welche Art und Weise der Rechnungszins zu ermitteln ist. Ein konkreter Zinssatz wird im Gesetz allerdings nicht genannt. Die Grundlage zur Ermittlung des Diskontierungssatzes bildet die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV) vom 18.11.2009.[1] Demnach basiert die Ermittlung der Diskontierungssätze auf einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve mit unterschiedlichen Laufzeiten von bis zu 50 Jahren. Diese Werte werden zur Berücksichtigung des Unternehmensrisikos um einen Aufschlag erhöht (§ 1 Satz 2 RückAbzV). Letztgenannter basiert auf einem Renditeindex für auf EUR laufende Unternehmensanleihen hochklassiger Bonität. Die so abgeleitete Zinsstrukturkurve wird monatlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

 

Rz. 39

Auf Basis der Zinsstrukturkurve ist grundsätzlich auf den Zinssatz abzustellen, der der Restlaufzeit der zu bewertenden Verpflichtung entspricht. Unter Berücksichtigung des Einzelbewertungsprinzips hätte dies bei Pensionsrückstellungen zur Konsequenz, dass für jede Einzelverpflichtung bzw. -anwartschaft ein individueller Zinssatz ermittelt werden müsste. Zur Vereinfachung ermöglicht das Gesetz aber speziell für Pensions- und ähnlich langfristig fällige Verpflichtungen, pauschal von einer durchschnittlichen Restlaufzeit von 15 Jahren auszugehen (Vereinfachungsregelung)[2] (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das IDW RS HFA 30 beschäftigt sich in den Rz. 55 – 59 mit dem Diskontierungssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen. Dabei wird klargestellt, dass nicht die voraussichtliche Dauer der Pensionsverpflichtungen bis zur vollständigen Abwicklung einer Verpflichtung zugrunde gelegt wird, sondern eine mittlere Duration eines Verpflichtungsbestands. Die Vereinfachungsregelung kann auch bei kürzeren oder längeren Durationen genutzt werden. Das IDW empfiehlt in solchen Fällen, gleichwohl auf die jeweils ermittelte Duration abzustellen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang Rz. 57 des RS. Wenn die spezifische Duration der gesamten oder von Teilen der Pensionsverpflichtungen von der 15-Jahres-Laufzeit der Vereinfachungsregelung abweicht und sich das Unternehmen zu einer Orientierung des Diskontierungszinssatzes an der spezifischen Duration entscheidet, kann auch für diesen Verpflichtungsbestand eine (zu berechnende) mittlere Duration zugrunde gelegt werden. D. h., es ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, für jede Einzelverpflichtung eine gesonderte Restlaufzeit und den dazu passenden Diskontierungszins auszuwählen.

 

Rz. 40

Die vorgenannten Ausführungen zum Diskontierungssatz gelten für Altersversorgungsverpflichtungen ebenso wie für vergleichbar langfristige Verpflichtungen (z. B. für Verpflichtungen aus Wertguthaben).[3]

Durchschnittszins

Zur Vermeidung von Ergebnisauswirkungen, die rein aus der Volatilität des Diskontierungssatzes rühren, hatte sich der Gesetzgeber bei Einführung des BilMoG dafür entschieden, die Bewertung nicht wie in IFRS oder US-GAAP mit Hilfe eines Stichtagszinssatzes vorzunehmen, sondern mit einem gleitenden, von der oben erwähnten Zinsswapkurve, abgeleiteten Durchschnittszinssatz über ursprünglich 7 Geschäftsjahre. Aufgrund der in der Folge signifikanten Reduzierung des Zinsniveaus an den Kapitalmärkten, kam es gleichwohl zu erheblichen zinsbedingten Ergebnisbelastungen der Wirtschaft. Dies veranlasste den Gesetzgeber zu einer Modifizierung der Rechnungszinsermittlung. Nunmehr gilt ein gleitender Durchschnittszinssatz, der letzten 10 Geschäftsjahre, abgeleitet von der oben genannten Zinsswapkurve.[4] Eine Bewertung mit dem 7-Jahres-Durchschnitt ist zusätzlich und jährlich vorzunehmen. Der aus der 10-Jahres-Durchschnittszinsberechnung resultierende Gewinn darf nur soweit ausgeschüttet werden, als die nach einer Ausschüttung frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag aus der Differenz zwischen den Pensionsverpflichtungen mit 7- und 10-Jahreszins entspricht (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Der Unterschiedsbetrag, resultierend aus beiden Rechnungszinssätzen, ist gesondert im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben.

[1] BGBl 2009 I S. 3790 f., zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 11.3.2016, BGBl 2016 I S. 396.
[2] Thaut, Auswirkungen des BilMoG auf die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz unter besonderer Berücksichtigung des 15-jährigen Übergangszeitraums, WPg 2009, S. 723 ff.
[3] IDW RS HFA 30, Rz. 56.
[4] Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (Wohnimmobilienkreditrichtlinie), BGBl 2016 I S. 396.

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