Die praktische Umsetzung der Liquidationsversicherung läuft i. d. R. wie folgt ab:

Zunächst muss die Finanzierung der Verpflichtung durch den Arbeitgeber gesichert sein, weil der Versicherer natürlich keine Verpflichtung übernimmt, ohne dass er hierfür eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Die Ermittlung der Gegenleistung (Übertragungswert) nimmt der Versicherer (Lebensversicherer oder Pensionskasse) nach den Rechnungsgrundlagen vor, die der Versorgungsträger zur Kalkulation seiner Tarife verwendet.

Es ergibt sich bei dieser Berechnung i. d. R., dass der vom Versicherer ermittelte Übertragungswert den Rückstellungsbetrag übersteigt. Das liegt daran, dass die Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht den tatsächlichen Wert der Verpflichtung abbildet. Damit wird im Fall der Übertragung der Zusage auf eine Liquidationsversicherung in jedem Fall aufseiten des Arbeitgebers ein beträchtlicher Mehraufwand anfallen.

Überdies wird der Versicherer den Arbeitgeber noch für die Übernahme der Verwaltung der laufenden Rentenzahlungen belasten wollen. Auch dieser Umstand wird den Übertragungswert entsprechend erhöhen. Festzuhalten bleibt somit, dass die Übertragung im Einzelfall für den Arbeitgeber einen erheblichen Kapitalabfluss bedeutet.

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