(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
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einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. |
(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. 2Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.
(3) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
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