Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten bei Bezügen aus Anteilen an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, 5 % der Einnahmen als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Damit gelten 5 % der steuerfreien Bruttoeinnahmen als nicht abziehbare Ausgaben, die außerbilanziell wieder zu korrigieren sind. Unerheblich ist, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, die mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion. Letztlich werden also 95 % der Dividende steuerlich nicht angesetzt. Bemessungsgrundlage der Pauschalierung sind die steuerfreien Einnahmen i.  S.  d. § 8b Abs. 1 KStG. Dabei handelt es sich um die Bruttoeinnahmen inkl. einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bzw. ausländischer Quellensteuer.

 
Praxis-Beispiel

Abzugsfähige Betriebsausgaben

Die A-GmbH hält eine Beteiligung i.  H.  v. 100 % an der inländischen B-GmbH, deren Erwerb (Anschaffungskosten: 500.000 EUR) sie in vollem Umfang über ein Darlehen finanziert hat (Zinsaufwand jährlich 35.000 EUR). Die A-GmbH erhält von der Y-GmbH folgende Dividenden:

 
01: 50.000 EUR, 02: 20.000 EUR.

Die Dividende bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 5 KStG sind in 01 5 % aus 50.000 EUR = 2.500 EUR und in 02 5 % aus 20.000 EUR = 1.000 EUR nicht abziehbar. Die übrigen Aufwendungen von 32.500 EUR (01) und 34.000 EUR (02) sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Da die Vorschrift des § 8b Abs. 5 KStG für "Bezüge" gilt, sind auch sonstige Bezüge in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie vGA von der Einschränkung betroffen. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer entfällt, da aufgrund der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG keine inländische Körperschaftsteuer auf diese Einkünfte entfällt. Eine Hinzurechnung von pauschal 5 % der Bezüge erfolgt auch, wenn keine oder nur geringe Aufwendungen angefallen sind. Bei fehlenden Bezügen können die entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsausgaben bei fehlenden Bezügen

Die X-GmbH hält eine Beteiligung von 100 % an der inländischen Y-GmbH, deren Erwerb (Anschaffungskosten: 500.000 EUR) sie in vollem Umfang über ein Darlehen finanziert hat (Zinsaufwand jährlich 40.000 EUR). Die X-GmbH erhält von der Y-GmbH in 01 eine Dividende von 60.000 EUR. In 02 wird keine Dividende bezahlt.

In 01 sind 5 % aus 60.000 EUR = 3.000 EUR nicht abziehbar. Die Aufwendungen in 02 von 40.000 EUR können in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Damit ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen:

 
  01 02
Dividende 60.000 EUR - EUR
Zinsaufwand ./. 40.000 EUR ./. 40.000 EUR
Gewinn lt. Handelsbilanz/Steuerbilanz 20.000 EUR ./. 40.000 EUR
Außerbilanzielle Korrektur nach § 8b Abs. 1 KStG ./. 60.000 EUR - EUR
Nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG + 3.000 EUR - EUR
Körperschaftsteuerliches Einkommen ./. 37.000 EUR ./. 40.000 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge