Leitsatz

Aufwendungen für den Besuch von Ridhwan-Kursen "Explorations in Human Development" sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn es sich um einen Lehrgang für die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung und ein Selbstverwirklichungsprogramm ohne Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation der einzelnen Teilnehmer handelt.

 

Sachverhalt

Die verheirateten Kläger erzielen als Prozessberater bzw. Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie machten Fortbildungskosten (Kursgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) für die gemeinsame Teilnahme an mehreren Kursen "Explorations in Human Development" als Werbungskosten geltend. Die Kurse wurden vom DHAT (Diamond Heart and Training) bzw. den Ridhwan Teachers abgehalten.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Zwar hätten die jeweiligen Arbeitgeber bescheinigt, dass sie die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen als berufsfördernd befürworteten, jedoch sei dies für sich allein nicht ausreichend.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, bedarf es einer Gesamtprüfung aller Umstände des Einzelfalles. Dazu gehören konkrete Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen.

Vorliegend liegen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht vor, denn die Kurse bzw. die Aufwendungen hängen nicht objektiv mit dem Beruf zusammen und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten ist nicht auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt. Insbesondere nach den vorgelegten Seminarunterlagen zur Ridhwan School handelt es sich bei deren Kursen um ein Selbstverwirklichungsprogramm, bei dem modernes psychologisches Know-how verbunden mit spirituellen Prinzipien wirkt. Die Lehre der Ridhwan School verbindet die Weisheit spiritueller Traditionen mit dem Wissen der heutigen Entwicklungs- und Tiefenpsychologie. Im Vordergrund steht das Individuum als menschliches und spirituelles Wesen.

Hieraus folgt, dass es sich bei den Kursen um einen Lehrgang für die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung und ein Selbstverwirklichungsprogramm ohne Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation der einzelnen Teilnehmer handelt. Zudem konnte anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob der Teilnehmerkreis homogen war.

 

Hinweis

Die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zum Gegenstand hat, wird insbesondere dadurch indiziert, dass der Lehrgang von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Dabei liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben (BFH, Urteil v. 28.8.2008, VI R 44/04 BStBl 2009 II S. 106).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2012, 3 K 376/11

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