Vom Gesetzgeber sind die folgenden Sachverhalte einer Veräußerung gleichgestellt worden[1]:

  • Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Maßgebend ist aber nicht der Beschluss über die Auflösung, sondern der Auflösungsgewinn bzw. -verlust entsteht erst mit Abschluss der Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens. Nur ausnahmsweise kann bereits zuvor feststehen, dass mit keiner wesentlichen Änderung eines bereits feststehenden Verlusts mehr zu rechnen ist. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
  • Kapitalherabsetzung. Hierbei wird durch die Kapitalgesellschaft Nennkapital zurückgezahlt. Fällt diese Rückzahlung aber unter § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG (Verwendung des sog. Sonderausweises), gehört dieser Vorgang als Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
  • Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. Hierbei handelt es sich wirtschaftlich um eine Einlagenrückgewähr, welche die Anschaffungskosten mindert. Dementsprechend entsteht ein Veräußerungsgewinn erst, wenn die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto die Anschaffungskosten übersteigt.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge