Rz. 39

Abs. 6 fordert einen gesonderten Ausweis des Disagios in der Bilanz unter den aktiven RAP oder im Anhang, falls von dem Aktivierungswahlrecht für ein Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB) Gebrauch gemacht wird. Für eG (§ 336 Abs. 2 HGB) und dem PublG unterliegende Personengesellschaften (§ 5 Abs. 1 PublG) sowie Kreditinstitute (§ 340e Abs. 2 HGB) und Versicherungen (§ 341c HGB) existieren rechtsform- oder branchenspezifisch vergleichbare, z. T. weitergehende Vorschriften. Diese Regelung gilt gem. § 274a HGB nicht für kleine KapCoGes.[1]

 

Rz. 40

Mit dem Ausweiswahlrecht des Abs. 6 wird die Regelung des § 250 Abs. 3 HGB erweitert und die Inanspruchnahme des Wahlrechts erkennbar. Eine überbetriebliche Vergleichbarkeit kann dennoch nicht erreicht werden, wenn andere Unt die sofortige Aufwandsverrechnung wählen, da in diesem Fall keine quantitativen Angaben geboten sind.

 

Rz. 41

Der Ausweis in der Bilanz kann entweder durch Verwendung eines "Davon"-Vermerks oder durch eine Untergliederung des RAP (§ 265 Abs. 5 HGB) erfolgen. Es ist keine bestimmte Bezeichnung des Postens im Gesetz vorgeschrieben; Bezeichnungen wie "Disagio" oder "Damnum" sind üblich. Existieren mehrere Disagio-Beträge aus verschiedenen Auszahlungs- oder Rückzahlungsdisagios, so können diese für den Ausweis unter den RAP in einem Betrag zusammengefasst werden; es ist nicht erforderlich, jeden Betrag einzeln auszuweisen.[2]

Bei einem Ausweis im Anhang ist eine Angabe im Zusammenhang mit den Erläuterungspflichten (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) sinnvoll. In diesem Fall ist die Höhe des insgesamt abgegrenzten Unterschiedsbetrags mit Hinweis auf § 250 Abs. 3 HGB zu zeigen und in den Folgejahren zu wiederholen (§ 284 Rz 43).

Wenn eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vorgenommen wurde, ist im ersten Jahr hierauf im Anhang hinzuweisen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).

[1] Vgl. Grottel/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 268 HGB Rz 45.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 268 HGB Rz 121 f.

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