Rz. 55

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim BfJ zu stellen.

 

Rz. 56

Die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung kann im Antrag oder auch noch im Verfahren über den Antrag erfolgen. Glaubhaftmachung bedeutet dabei ein herabgesetztes Beweismaß, so dass die Vermittlung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache ausreicht. Geeignetes Mittel ist hierbei die Versicherung an Eides statt (§ 31 FamFG).

 

Rz. 57

Innerhalb von sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses ist die versäumte Handlung nachzuholen; es ist also Einspruch einzulegen oder der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung nachzukommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge