Rz. 21

Im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden MU müssen folgende Angaben gemacht werden, damit der aufgestellte Konzernabschluss des übergeordneten MU befreiende Wirkung entfaltet:

  • Name und Sitz des Unt, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt,
  • einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen,
  • eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.

Diese Angaben dienen der Information der Minderheiten in dem von der Konzernrechnungslegung befreiten Teilkonzern. Die zusätzlichen Erläuterungen zur Bilanzierung sollen insb. diese Abschlussadressaten im Fall eines nach ausländischem Recht aufgestellten befreienden Konzernabschlusses über die wesentlichen Bilanzierungsunterschiede in Kenntnis setzen. Für den Umfang der Erläuterung wird hierbei auf die nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 HGB üblicherweise im Konzernanhang gegebenen Erläuterungen verwiesen (§ 313 Rz 62 ff., Rz 70 ff.). Allerdings wird eine solche Erläuterung in der Praxis nur eine allgemeine Darstellung der Abweichungen umfassen. Quantitative Angaben sind nicht erforderlich. Für den Fall, dass der befreiende Konzernabschluss nach den IFRS, die von der EU übernommen wurden, aufgestellt wurde, besteht nach h. M. keine weitere Erläuterungspflicht. Das IDW empfiehlt in diesen Fällen, in den Jahresabschluss des zu befreienden MU einen Hinweis auf die Verwendung der EU-IFRS im befreienden Konzernabschluss aufzunehmen.[1]

Handelt es sich bei dem zu befreienden MU um eine Kleinst-KapG, sind die Angabepflichten in Ermangelung eines Anhangs unter der Bilanz aufzunehmen, wenngleich solche Fälle wegen der gesetzlichen Klassifikation von Holdinggesellschaften oder Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als kleine KapG selten vorkommen dürften.[2]

 

Rz. 22

Die Angabepflicht gem. § 291 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HGB beim zu befreienden inländischen MU gilt auch dann, wenn hierbei die Vorschrift § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB genutzt wird. Auf die Angaben kann mangels Deckungsgleichheit und nach dem Gesetzeszweck nicht verzichtet werden. Soweit das zu befreiende inländische MU demnach zulässigerweise keinen Anhang erstellt, sind gleichwohl die Angabepflichten für die Befreiungswirkung unter der Bilanz des untergeordneten MU aufzunehmen.[3]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 108.
[2] Vgl. Petersen, WPg 2019, S. 341.
[3] Zutreffend Petersen, WPg 2019, 342; Grottel/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 291 HGB Rz 28.

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