Rz. 30

Die Eintragungen in der Buchführung sind geordnet vorzunehmen;[1] geordnet bedeutet, dass der gesamte Buchungsstoff in journal- und kontenmäßiger Ordnung verfügbar ist.[2] Dies erfordert:

  • die Einrichtung eines sachgerecht aufgebauten und funktionsfähigen internen Kontrollsystems, das die geordnete Erfassung, Kontierung und Buchung der Geschäftsvorfälle sicherstellt,
  • die Anlage eines den Bedürfnissen des Kfm. entsprechenden Kontenplans (Kontenrahmens),
  • die tatsächlich geordnete Erfassung der Geschäftsvorfälle unter Vergabe von Belegnummern.
[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 239 HGB Rz 31 f.; Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz 13, als Beispiel für einen Kontenrahmen: vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Industriekontenrahmen IKR, 3. Aufl. 1990.
[2] Zur steuerlichen Anknüpfung an die Verfolgbarkeit in der Buchführung vgl. Siewert, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6d EStG Rz 28, Stand: 9/2019.

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