Rz. 46

§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordert das Eingehen auf Risiken im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung. Soweit eine wesentliche Unsicherheit (= bestandsgefährdendes Risiko) vorliegt, dieses aber im Jahresabschluss und Lagebericht angemessen angegeben bzw. darüber berichtet wird, hat der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk einen gesonderten Abschnitt mit der Überschrift "Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit" aufzunehmen.[1]

 

Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung[2]

Wir verweisen auf Angabe A im Anhang sowie die Angaben in Abschnitt B des Lageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass ... [bspw. sich die Gesellschaft in einer angespannten Liquiditätssituation befindet]. Wie in Angabe A und Abschnitt B dargelegt, deuten diese Ereignisse und Gegebenheiten [ggf. zusammen mit den anderen dort ausgeführten Sachverhalten] auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko i. S. d. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Unsere Prüfungsurteile sind bzgl. dieses Sachverhalts nicht modifiziert.

Der letzte Satz der vorstehenden Musterformulierung stellt klar, dass es sich um einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk handelt. Soweit die Darstellung im Jahresabschluss und Lagebericht unangemessen bzw. die Anwendung des Going-Concern-Grundsatzes unangemessen vorgenommen wurde, ergibt sich die Notwendigkeit, Modifizierungen an den Prüfungsurteilen vorzunehmen (Rz 58 ff.).

Es kann auch erforderlich sein, die wesentliche Unsicherheit als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt zu bestimmen (vgl. nachfolgend Rz. 47 ff.). In diesen Fällen könnte der Abschlussprüfer in die Beschreibung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte Aspekte der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten aufnehmen, die im Lagebericht und ggf. im Abschluss angegeben sind (z. B. erhebliche betriebliche Verluste, verfügbare Kreditrahmen und mögliche Refinanzierung von Schulden oder Verstöße gegen Darlehensvereinbarungen und damit zusammenhängende mildernde Faktoren).[3]

[1] Vgl. IDW PS 400.49 n. F.; IDW PS 270.30 n. F.
[2] Vgl. IDW PS 270 n. F., Anlage 1.
[3] Vgl. IDW PS 401.A40 n. F.

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