Rz. 5

Die Erleichterung des § 327a HGB bezieht sich auf sämtliche gem. § 325 Abs. 1 HGB offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen (§ 325 Rz 49 ff.). Über den Verweis in § 325 Abs. 3 HGB auf § 325 Abs. 1-2 HGB bezieht sich die Erleichterung auch auf einen ggf. zu erstellenden Konzernabschluss, der dann ebenfalls später eingereicht werden kann.[1]

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020 § 327a HGB Rn 4.

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