Rz. 3

Der Jahresabschluss ist vom Einzelkaufmann zu unterzeichnen. Es handelt sich dabei um eine höchstpersönliche Rechtshandlung, eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.[1] Die Unterzeichnungspflicht wird auch nicht durch eine fehlende kaufmännische Ausbildung oder mangelnde Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung des Kaufmanns eingeschränkt. Er muss sich geeigneten fremden Sachverstand organisieren oder sich die entsprechenden Fachkenntnisse aneignen. Gleichwohl sind Sonderfälle möglich:[2] Die Unterzeichnungspflicht für Minderjährige beschränkt sich auf den oder die gesetzlichen Vertreter. Für eine Erbengemeinschaft sind alle Mitglieder unterzeichnungspflichtig. Ist eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unt verpflichtet, selbstständig Rechnung zu legen (bspw. Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute), so ist der Geschäftsleiter oder Hauptbevollmächtigte dieser Zweigstelle unterzeichnungspflichtig. Im Fall der Insolvenz unterzeichnet der Insolvenzverwalter auch bei Fortführung des Geschäftsbetriebs.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 13a, Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 5, Stand: 11/2017 m. w. N.
[2] Vgl. Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 245 Rn 17, Stand: 1.6.2022 sowie Böcking/Gros, in Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 245 HGB Rz 6 m. w. N., sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 9 m. w. N.

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