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Die in § 267 HGB genannten Größenkriterien sind von KapG und KapCoGes zu beachten. Anwendung finden die Vorschriften auch bei Genossenschaften gem. § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB. Zudem ist § 267 HGB relevant für die Abgrenzung der Anwender der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b Abs. 1 HGB bzw. den zukünftigen Nachhaltigkeitsbericht nach § 289b Abs. 1 HGB i. d. F. des CSRD-UmsG sowie des Zahlungsberichts nach § 341q HGB und des Lieferkettenberichts.[1]

Für Unt, die in den Geltungsbereich des PublG fallen, gelten die dort genannten Schwellenwerte (§ 1 PublG). Kreditinstitute und Versicherungen gelten gem. § 340a Abs. 2 Satz 1 HGB bzw. § 341a Abs. 2 Satz 1 HGB stets als große KapG. Auch kommunale Eigenbetriebe werden aufgrund der länderspezifischen Haushaltsgesetze bei der Abbildung stets wie große KapG behandelt.

[1] Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.6.2021; BGBl 2021 I S. 2959.

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