Rz. 3

In den Geltungsbereich des § 299 HGB fallen alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt (§ 290 Rz 1 ff.). Sofern ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet ist, gilt § 299 HGB basierend auf § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für die Konzernabschlüsse dieses Unt entsprechend.

 

Rz. 4

Die Vorschriften des § 299 HGB gelten sowohl für gem. §§ 290 und 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehende TU als auch für GemeinschaftsUnt, die i. R. d. QuotenKons nach § 310 HGB einbezogen werden sollen (§ 310 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 5

Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben gem. § 340i Abs. 1 HGB und § 341i Abs. 1 HGB unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Entsprechend ist dort § 299 HGB anzuwenden.

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