Rz. 1

Der Konzernabschluss basiert auf der Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit und bedingt damit eine Vereinheitlichung von Bilanzierung gem. § 300 HGB und Bewertung gem. § 308 HGB bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt. § 299 HGB ergänzt diese Regelungen um Vorschriften zur Umsetzung des Einheitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.[1]

 

Rz. 2

Gem. § 299 Abs. 1 HGB ist ein Konzernabschluss verbindlich auf den Stichtag des Einzelabschlusses des MU aufzustellen, welcher damit auch den Konzernabschlussstichtag für alle einbezogenen Unt bildet. Mit § 299 Abs. 2 HGB wird dieser Grundsatz des einheitlichen Stichtags allerdings aufgeweicht,[2] da ein bis zu drei Monaten vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegender Abschlussstichtag von einzubeziehenden Unt unschädlich ist. Liegt dieser jedoch mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, so ist ein auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellter Zwischenabschluss zu erstellen und einzubeziehen. § 299 Abs. 3 HGB verlangt bei einem vom Konzernabschluss abweichenden Abschlussstichtag und dem Fehlen eines Zwischenabschlusses, dass Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die zwischen dem Stichtag des Einzelabschlusses des einbezogenen Unt und dem Konzernabschlussstichtag eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben sind.

[1] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 299 HGB Rn 1.
[2] Vgl. Böcking/Gros/Schurbohm, in Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 299 Rz 1.

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