1 Allgemeines
Rz. 1
§ 335b HGB wurde durch das KapCoRiLiG[1] eingeführt. Nach § 335b HGB gelten die Strafvorschriften der §§ 331–333 HGB, die Bußgeldvorschriften des § 334 HGB und die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 HGB, die nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nur für KapG gelten, auch für oHG und KG i. S. d. § 264a HGB. Dies bedeutet, dass PersG, Stiftungen und eG, bei denen nur eine KapG phG ist, den KapG bzgl. der strengen Bilanzvorschriften gleichgestellt sind.
Rz. 2
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs i. S. d. §§ 331ff. HGB sind dann jeweils die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der persönlich haftenden KapG, Stiftung oder eG, die die oHG oder KG vertritt.
2 Anwendbarkeit
Rz. 3
Anwendbar sind die gesamten Vorschriften nach Art. 5 Nr. 2 Abs. 13.1 KapCoRiLiG erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte bzw. Konzernabschlüsse und Konzernlagebericht von oHG oder KG i. S. d. § 264a HGB für das nach dem 31.12.1999 beginnende Gj.
Rz. 4
Mit dem BilRUG wurde als Satz 4 ein Verweis auf § 335a HGB eingefügt, was lediglich der Klarstellung dient, dass auch für die in dieser Vorschrift angesprochenen Ges. die Möglichkeit der Beschwerde besteht.
Literaturtipps
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Kiesel/Grimm, Die Offenlegungsverpflichtung bei Kapitalgesellschaften & Co. nach dem Beschluss des EuGH vom 23.9.2004, DStR 2004, S. 2210 |
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Naujok, Gemeinschaftswidrigkeit der Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG, GmbHR 2003, S. 263 |
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Waßmer, Die GmbH & Co. KG als Publizitätsmodell, GmbHR 2002, S. 412. |
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