Rz. 47

§ 296 Abs. 3 HGB verlangt, dass der Rückgriff auf ein Konsolidierungswahlrecht entsprechend den Abs. 1 und 2 in einer Begründung im Konzernanhang darzulegen ist. Die Vorschriften ergänzen damit die Angabepflichten (Name des TU, dessen Sitz sowie dessen Anteil am Kapital) des § 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die ausreichende Begründung im Anhang ersetzt für den Fall der Nichteinbeziehung die Einreichung der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der betroffenen TU beim BAnz bzw. bei Unterlagen ab dem Gj 2022 bei der das Unternehmensregister führenden Stelle.[1]

 

Rz. 48

Kreditinstitute haben dahingehend Besonderheiten zu beachten, als sie gem. § 340j HGB den Jahresabschluss eines Tochterinstituts, das sie zur finanziellen Stützung erwerben, dem Konzernanhang beizufügen haben, sofern das Einbeziehungswahlrecht des § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB in Anspruch genommen wird. Damit ist zudem die Pflicht zur Angabe der Bedingungen und der Art der Stützungsaktion verbunden.

 

Rz. 49

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Begründung inhaltlich nicht näher präzisiert. Der Wortlaut des Gesetzes allerdings schließt einen reinen Verweis auf die Norm bereits aus; fordert er ja gerade eine Begründung der Anwendung. Ein bloßer Verweis auf die gesetzliche Vorschrift taugt auch nach h. M. nicht als Begründung.[2] Sie hat vielmehr Angaben über die jeweils genutzten Einbeziehungswahlrechte zu umfassen und muss für jedes nicht einbezogene TU darlegen, warum die gesetzlichen Voraussetzungen dafür als gegeben erachtet werden.[3]

 

Rz. 50

Die Begründung hat zwar jedes TU zu umfassen, für das ein Einbeziehungswahlrecht i. S. v. Abs. 1 oder 2 in Anspruch genommen wird, eine separate Begründung ist allerdings nicht notwendig.[4] Bezieht sich die Begründung auf mehrere TU, sind Name und Sitz der Gesellschaften aufgeführt und ist erkennbar, dass sie sich nicht nur auf ein einzelnes TU bezieht, kann dies als ausreichend angesehen werden. Denkbar ist hier etwa die Kenntlichmachung durch Zwischenüberschriften.[5]

 

Rz. 51

Etwaige, aus der Begründungsverpflichtung resultierende Nachteile, wie bspw. die Veröffentlichung brisanter Details, die mit der Angabe über eine Veräußerungsabsicht einhergehen können, können nicht unter Rückgriff auf die Schutzklausel des § 313 Abs. 3 HGB beseitigt werden. Eine Anwendung der lockernden Vorschriften ist in diesem Fall nicht gestattet, da die Begründungspflicht nicht zu den explizit betroffenen Angaben entsprechend der Norm zählt. Einzig ein Verzicht auf die VollKons-Wahlrechte des § 296 Abs. 1 und 2 HGB rettet das MU vor den aus Abs. 3 resultierenden Konsequenzen.

[1] Vgl. Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 296 HGB Rn 56.
[2] Vgl. Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 296 HGB Rn 57.
[3] Anstatt vieler vgl. von Keitz/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 296 HGB Rz 52, Stand: 1/2020.
[4] Gl. A. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 296 HGB Rz 33; Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 296 HGB, Rz 51; Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 296 Rn 57; a. A. etwa Sahner/Sauermann, in Küting/Weber, HdK, 2. Aufl. 1998, § 296 HGB Rn 32.
[5] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 296 HGB Rz 51.

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