Rz. 39

Dem Gesetzeswortlaut nach darf die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur nur auf Vermögensgegenstände angewandt werden. Nach h. M. ist aber die Anwendung auf die Inventur bestimmter Rückstellungen zulässig (insb. Personalbestand für Pensionsrückstellung). Für die Inventur der Pensionsverpflichtungen können die Personaldaten, die Bewertungsparameter und der maßgebliche Zinssatz in Übereinstimmung mit den Fristen für die vorverlegte Stichtagsinventur bis zu drei Monate vor dem Abschlussstichtag erhoben werden, sofern nicht bis zum (oder seit dem) Abschlussstichtag wesentliche Änderungen eingetreten sind.[1]

[1] Vgl. IDW RS HFA 30.14, 30.65.

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