Rz. 235

Das Bruttoergebnis vom Umsatz (§ 275 Abs. 3 Nr. 3 HGB) ergibt sich durch Saldierung der unter Posten Nr. 1 und Nr. 2 ausgewiesenen Beträge. Im Fall eines negativen Bruttoergebnisses ist eine Kennzeichnung mit einem Minus-Zeichen erforderlich. Diese Größe wird bei Herstellungsbetrieben auch als "Rohgewinnspanne" und bei Handelsbetrieben als "Handelsspanne" bezeichnet und stellt vielfach einen wichtigen Ausgangspunkt externer und interner Erfolgsanalysen dar.

Eine Untergliederung nach dem Bruttoergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und dem Bruttoergebnis aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen weiterer Unternehmenstätigkeiten scheint hier nur i. S. v. "Davon"-Vermerken als gangbar. Im Hinblick auf die veränderte Zuordnung einzelner Kosten zu den Herstellungskosten ist eine solche Untergliederung jedoch zu begrüßen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge