Rz. 135

Der Gesetzgeber ordnet aus drei Gründen die ergänzende Anwendung von HGB-Vorschriften zu den IFRS an:[1]

  • Vorschriften, die unabhängig von den zu befolgenden Rechnungslegungsvorschriften immer Gültigkeit besitzen,
  • Vorschriften, die ausgewählte Regelungen der Bilanzrichtlinie umsetzen, und
  • Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen oder Angaben vervollständigen, die für den Nutzer relevant sind.
 

Rz. 136

Zur ersten Gruppe gehören:

 

Rz. 137

Zur zweiten Gruppe gehören:

Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB (§ 286 Rz 12 ff.) kann im Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards auf die Angaben gem. § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a HGB verzichtet werden.

 

Rz. 138

Zur dritten Gruppe gehören die folgenden Regelungen:

 

Rz. 139

Sofern im Gesellschaftsrecht weitere Vorgaben zu Erläuterungen i. R. d. Anhangs bestehen, wie insb. zu den Rücklagen der AG gem. § 152 Abs. 2 und 3 AktG, sind diese nicht in den IFRS-Anhang aufzunehmen. Entscheidend hierfür ist, dass sich alle materiellen Fragen, wie insb. die Höhe der möglichen Ausschüttungen oder die Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, aus dem HGB-Jahresabschluss ergeben.

 

Rz. 140

Der Lagebericht des Unt bezieht sich auf den HGB-Abschluss. Nutzt ein Unt das Wahlrecht des § 325 Abs. 2a HGB, ordnet Satz 4 die Bezugnahme im Lagebericht auf den internationalen Abschluss an. Dies ist jedoch nur insoweit erforderlich, wie sich die Angaben nicht bereits aus dem Anhang ("notes") ergeben, weil sonst eine doppelte Berichterstattung erfolgte. Um dies zu verhindern, sollte im Lagebericht auf den Anhang verwiesen werden.[4] Diese Vorgehensweise hat den Vorzug, dass die von § 325 Abs. 2a Satz 2 HGB verlangte Vollständigkeit gewahrt bleibt. Dabei muss der Verweis eindeutig sein. Er darf nicht dazu führen, dass einem Außenstehenden der Einblick erschwert wird, sodass ein präziser Verweis unter Angabe der exakten Fundstelle in den "notes" geboten ist. Hingegen könnte eine umgekehrte Verweisung dazu führen, dass nicht alle Angaben in den "notes" enthalten sind. Dies ist nur zulässig, wenn ein IFRS-Standard den Verweis explizit erlaubt.[5]

 

Rz. 141

In der Praxis werden tw. zwei eigenständige Lageberichte aufgestellt, die im Übrigen identisch sind, aber bei der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ein Lagebericht auf den HGB-Abschluss Bezug nimmt und der andere auf den IFRS-Abschluss (§ 324a Rz 17). Gem. § 325 Abs. 2a und 2b HGB sind dann beide Abschlüsse offenzulegen. Dies hat zur Konsequenz, dass kein Verlust an Informationen ggü. einer zusammengefassten Veröffentlichung eintritt. Daher ist davon auszugehen, dass diese Vorgehensweise zulässig ist.

 

Rz. 142

Diese Erläuterungen haben sich – entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit – auf bedeutsame Änderungen bzw. Abweichungen zu beziehen. Ferner muss erkennbar bleiben, auf welchen Regelungskreis sich die Angaben im Lagebericht beziehen.

 

Rz. 143

Als grundlegend problematisch erweist sich die "Vermischung" von internationalen und nationalen Vorgaben. Dies führt im Detail zu erheblichen Problemen, weil Begrifflichkeiten z. T. abweichend definiert werden.

 

Praxis-Beispiel[6]

Der Kreis der Arbeitnehmer wird nach den IFRS bzw. den HGB-Vorschriften unterschiedlich abgegrenzt. So zählen z. B. Vorstände und Geschäftsführer nach IAS 19.5 zu den employees, nicht aber zu den Arbeitnehmern gem. § 267 HGB.

 

Rz. 144

Um die angestrebte Transparenz zu erlangen, kann es sich anbieten, i. R...

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