Rz. 108
Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ist das gezeichnete Kapital "das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der KapG gegenüber den Gläubigern beschränkt ist." Das gezeichnete Kapital ist bei einer AG/KGaA/SE das Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter bei einer KGaA gelten nicht als gezeichnetes Kapital und sind daher gem. § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG in einem eigenen Posten auszuweisen, der nach dem gezeichneten Kapital eingefügt wird (Kapitalanteil des phG).
Rz. 109
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen, wobei für die Höhe der am Abschlussstichtag im Unternehmensregister eingetragene Betrag maßgeblich ist. Es ist der Nettoausweis vorgeschrieben.
Rz. 110
Nach dem Nettoausweis sind nicht eingeforderte, ausstehende Einlagen vom gezeichneten Kapital offen abzusetzen. Gleichzeitig ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital innerhalb der Forderungen auszuweisen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB).[1] Zur Erstanwendung s. § 272 Rz 72 ff.
Rz. 111
Das Aktienrecht verlangt nach § 152 Abs. 1 AktG beim Grundkapital von AG und KGaA gesonderte Angaben bei Vorliegen verschiedener Aktiengattungen (z. B. die auf Stamm- und Vorzugsaktien jeweils entfallenden Beträge), bei Vorliegen von Mehrstimmrechten sowie zu bedingtem oder genehmigtem Kapital. In diesen Fällen bedarf es ergänzender Angaben in der Bilanz oder im Anhang.[2]
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