Rz. 24

Offenbaren i. S. d. § 333 Abs. 1 HGB ist die schriftliche oder mündliche Weitergabe des Geheimnisses an eine oder mehrere Personen, denen dieses Geheimnis bisher noch nicht bekannt war. Es genügt bereits, wenn das Geheimnis dem Dritten zugänglich gemacht wird, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch diesen ankommt.[1]

 

Rz. 25

Ausreichend ist bereits die Bestätigung einer Vermutung oder eines Gerüchts,[2] ebenso wie die Verbreitung des Geheimnisses als Gerücht.

Das Offenbaren kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn die Weitergabe des Geheimnisses zwar erkannt, aber nicht verhindert wird. Die Übernahme der Prüfungstätigkeit begründet zugleich die Garantenpflicht (§ 13 StGB).[3]

 

Rz. 26

Die Weitergabe des Geheimnisses ist unbefugt, wenn der Täter hierzu weder berechtigt noch verpflichtet war. Eine solche Berechtigung liegt grds. für die Weitergabe von Informationen an das jeweilige vertretungsberechtigte Organ der KapG, nicht aber gegenüber einzelnen Mitgliedern vor. Soweit der Prüfer eigene Interessen gegenüber der Ges., wie z. B. die Durchsetzung eigener Honorarforderungen oder die Abwehr von Ansprüchen der Ges., verfolgt, ist er zur Offenbarung grds. befugt, soweit diese zu einer sachgerechten Interessenwahrnehmung erforderlich ist.[4] Auch eine Verdachtsmeldung i. R. d. Geldwäschegesetzes stellt kein unbefugtes Handeln dar.

Nicht unberechtigt ist die Weitergabe, wenn sie durch eine entsprechende rechtswirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gedeckt ist.[5]

 

Rz. 27

Offenbart der Abschlussprüfer i. R. seiner Überprüfung im Qualitätskontrollverfahren (Peer Review), bleibt er straffrei nach § 333 HGB, soweit die Offenbarung für die Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens erforderlich ist. In diesem Fall ist auch die Verschwiegenheit des Abschlussprüfers gem. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO, 323 Abs. 1 Satz 1 HGB und 57b Abs. 3 WPO eingeschränkt.[6]

 

Rz. 28

Für den Beschäftigten einer Prüfstelle war bis zum FISG § 342c Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. zu beachten, wonach bei gesetzlich begründeten Mitteilungspflichten die Verschwiegenheitspflicht nach § 342c Abs. 1 Satz 1 HGB a. F. nicht gilt. Eine solche Mitteilungspflicht besteht nach § 342b Abs. 6 und Abs. 8 HGB a. F. bei dem Verdacht von Straftaten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung und bei dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung des AP.

[1] Ebenso Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 13; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 35; Quick, BB 2004, S. 1492; a. A. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 19, der die Kenntnisnahme des Dritten voraussetzt.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 36; Quick, BB 2004, S. 1492.
[3] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 37; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 19.
[4] Vgl. Quick, BB 2004, S. 1492.
[5] Zum Meinungsstand vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 13; Passarge, BB 2010, S. 591.
[6] Siehe hierzu Erläuterungen bei Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 31.

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