Rz. 51

§ 308 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht dem Grundsatz der Wesentlichkeit entsprechend einen Verzicht auf eine Neubewertung und damit eine Vereinheitlichung der Bewertung vor, wenn die Übernahme abweichender Wertansätze für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 297 Rz 84 ff.) des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Wertansätze dürfen dann unverändert in den Konzernabschluss übernommen werden.

 

Rz. 52

Für die Auslegung des Begriffs "untergeordnete Bedeutung" liefert das Gesetz weder Kenngrößen noch numerische Grenzwerte. Auch das IDW sieht keine Möglichkeit zur Normierung quantitativer Kriterien für die Beurteilung der Unwesentlichkeit.[1] In der Praxis ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei das Gesamtbild aller Umstände und nicht nur einzelne Verhältniszahlen die Beurteilungsgrundlage bilden.[2] Das Gesamtbild des Einzelfalls ist i. R. d. Wesentlichkeitsprüfung zu jedem Stichtag und unter Beachtung des Grundsatzes des Willkürverbots (§ 252 Rz 164) zu prüfen.[3]

 

Rz. 53

Ergibt sich trotz isoliert gesehen unwesentlicher Einzelsachverhalte auf Ebene des Einzelabschlusses bei Gesamtbetrachtung aller Sachverhalte auf Ebene des Konzernabschlusses keine untergeordnete Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, muss eine Neubewertung einzelner Sachverhalte vorgenommen werden, bis die verbleibenden Einzelsachverhalte in der Summe nicht mehr das Merkmal der Wesentlichkeit erfüllen.[4]

 

Rz. 54

Ohne Kenntnis über die Folgen einer Neubewertung ist die Beurteilung einer untergeordneten Bedeutung nicht möglich. Eine überschlägige Ermittlung der Wertansätze nach den für den Konzernabschluss angewendeten Methoden kann als Voraussetzung für eine Befähigung zur Beurteilung der Wesentlichkeit angesehen werden.[5]

 

Rz. 55

Die Wesentlichkeit einer Bewertungsanpassung ist also in jedem Fall aus Konzernsicht zu beurteilen. Von einer Bewertungsanpassung mit unwesentlicher Bedeutung kann zusammenfassend ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die aus der Anpassung resultierende Bewertungsdifferenz ist unwesentlich.
  • Die anzupassenden Posten sind im Vergleich zum Posten in der Konzernbilanz unbedeutend.
  • I. R. e. Gesamtbetrachtung sind die Bewertungsanpassungen als Summe auch für den Konzern unwesentlich.[6]
 

Rz. 56

Entgegen den für Kreditinstitute und VersicherungsUnt gem. § 308 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. HGB bestehenden Ausnahmetatbeständen löst ein Verzicht auf die Neubewertung unter Berufung auf eine untergeordnete Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage keine Pflicht zum Hinweis auf die Anwendung dieser Ausnahme im Konzernanhang aus. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung beeinträchtigt der Verzicht auf die Bewertungsanpassung die Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses kaum.[7]

 

Rz. 57

Darf gem. § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB von einer Neubewertung abgesehen werden und handelt es sich bei der von der Befreiung betroffenen Unt um ein ausländisches TU, dessen Bewertungsmethoden den deutschen GoB entgegenstehen, darf eine Neubewertung dennoch unterbleiben, sofern die Verletzung unter Einhaltung der Vorschriften der EU-RL erfolgt.[8] Gerade bei kleinen ausländischen TU ergibt sich eine gewisse praktische Relevanz, da bei diesen Unt der sich aus der einheitlichen Bewertung ergebende Informationsgewinn in keinem Verhältnis mit den damit verbundenen Kosten steht.[9]

[1] Vgl. IDW RH HFA 1.018.13.
[2] Vgl. Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 28.
[3] Vgl. IDW RH HFA 1.018.13.
[4] Ähnlich auch Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 29.
[5] Vgl. Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 28.
[6] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 33.
[7] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 308 HGB Rz 34, Stand: 9/2020.
[8] So auch Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 308 HGB Rz 24.
[9] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 32.

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