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Auch innerkonzernliche Lieferungen und Leistungen, die nicht zu Umsatzerlösen, sondern zu anderen Erträgen führen, sind zu eliminieren (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Dies betrifft Erfolgsbeiträge, die nicht aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die sich auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens beziehen. Sie werden im Gliederungsschema des § 275 HGB in einem anderen Ertragsposten als den Umsatzerlösen ausgewiesen. Ebenso wie Erträge sind auch Aufwendungen aus dem innerkonzernlichen Leistungsaustausch zu eliminieren. Als Beispiel ist die konzerninterne Veräußerung von AV zu nennen. Erfolgt die Veräußerung über oder unter Buchwert, so ist der entstehende sonstige betriebliche Ertrag oder Aufwand zu eliminieren. Dies geschieht, indem die betreffenden VG entsprechend der in § 304 Abs. 1 HGB enthaltenen Bewertungsvorschrift auf ihre Konzern-AK/-HK ab- bzw. aufgewertet werden. Eine Aufwertung steht unter dem Vorbehalt, dass der beizulegende Zeitwert i. S. d. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB nicht überschritten wird. Andernfalls ist der vom liefernden Unt im sonstigen betrieblichen Aufwand erfasste Veräußerungsverlust seinem konzernbilanziellen Charakter entsprechend (teilweise) in die Abschreibungen umzugliedern.

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