Rz. 18

Als weitere Voraussetzung des Geheimnisses muss die Geheimhaltung mit dem wirklichen oder vermutlichen Willen der KapG in Einklang stehen. Ein willkürlicher, durch keinerlei sachliche Gründe gebotener Geheimhaltungswille ist jedoch nicht strafrechtlich geschützt. Maßstab für die Anerkennung eines Geheimhaltungsinteresses ist insoweit die sachgemäße Unternehmensführung.

Bei der Bestimmung des Geheimhaltungswillens kommt es auf den Willen des zuständigen Organs der KapG an;[1] eine explizite Deklarierung als Geheimnis ist aber nicht erforderlich, denn der Geheimnisbegriff ist nicht formal, sondern inhaltlich-materiell bestimmt.[2]

 

Rz. 19

 
Praxis-Beispiel

Als Beispiele für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden i. d. R. genannt: Jahresabschlüsse, Kundenlisten, Lieferantenlisten, Lohn- und Gehaltslisten, Personalakten, Kalkulationsunterlagen, Einkaufspreislisten, Herstellungsverfahren, Zahlungsbedingungen, Gesellschafterbeschlüsse, Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Beteiligungsverhältnisse und dergleichen mehr.[3]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 13.
[2] Quick, BB 2004, S. 1491.
[3] S. auch die Beispiele bei Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 32.

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