Rz. 143

§ 314 HGB beinhaltet eine Reihe von Wahlpflichtangaben, die wahlweise in der Konzernbilanz, in der Konzern-GuV, im Konzernanhang oder im Konzernlagebericht aufgenommen werden können.

 

Rz. 144

Wahlweise dürfen im Konzernanhang oder im Konzernlagebericht aufgenommen werden

  • Angaben zur Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen nach Nr. 3, sofern sie i. R. d. Segmentberichterstattung erfolgen (Rz 23).
  • Angaben zu Bewertungseinheiten nach Nr. 15. Aufgrund der vorgeschriebenen Angabepflichten werden Angaben zu Bewertungseinheiten im Konzernlagebericht üblicherweise i. R. d. Risikoberichterstattung gemacht.
 

Rz. 145

Angaben zum Personalaufwand sind nach Nr. 4 dann in den Konzernanhang aufzunehmen, wenn der Konzern das Umsatzkostenverfahren anwendet. Wird das Gesamtkostenverfahren angewandt und der Personalaufwand dadurch in der Konzern-GuV offen ausgewiesen, ist keine weitere Anhangangabe erforderlich.

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