Rz. 143
§ 314 HGB beinhaltet eine Reihe von Wahlpflichtangaben, die wahlweise in der Konzernbilanz, in der Konzern-GuV, im Konzernanhang oder im Konzernlagebericht aufgenommen werden können.
Rz. 144
Wahlweise dürfen im Konzernanhang oder im Konzernlagebericht aufgenommen werden
- Angaben zur Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen nach Nr. 3, sofern sie i. R. d. Segmentberichterstattung erfolgen (Rz 23).
- Angaben zu Bewertungseinheiten nach Nr. 15. Aufgrund der vorgeschriebenen Angabepflichten werden Angaben zu Bewertungseinheiten im Konzernlagebericht üblicherweise i. R. d. Risikoberichterstattung gemacht.
Rz. 145
Angaben zum Personalaufwand sind nach Nr. 4 dann in den Konzernanhang aufzunehmen, wenn der Konzern das Umsatzkostenverfahren anwendet. Wird das Gesamtkostenverfahren angewandt und der Personalaufwand dadurch in der Konzern-GuV offen ausgewiesen, ist keine weitere Anhangangabe erforderlich.
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