Rz. 26

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Prüfungsvertrags in Form eines Auftragsbestätigungsschreibens finden sich Hinweise für den AP in IDW PS 220.

 

Rz. 27

Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen hinsichtlich der für den Abschluss des Prüfungsauftrags erforderlichen Erklärungen. Das Unt und der AP haben sich über die Inhalte des Prüfungsauftrags zu einigen, soweit nicht das Gesetz zwingende Regelungen enthält. Wesentliche Abreden sind schriftlich zu treffen, um Zweifel zu vermeiden, mit welchem Inhalt der Prüfungsauftrag zustande kommt.

Folgende Fallgestaltungen können unterschieden werden:[1]

  • Das Unt erteilt dem AP den Auftrag zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung. Enthält die Erklärung des Unt bereits sämtliche erforderlichen Vertragsbestandteile, wird dieses Angebot durch ein Auftragsbestätigungsschreiben angenommen.
  • In vielen Fällen wird das Schreiben des AP zusätzliche Bestandteile für den Auftragsinhalt aufweisen. In diesem Fall bedarf es der Annahme dieses veränderten Angebots durch das Unt. Dieses kann zwar konkludent geschehen, sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich erklärt werden. Hierzu empfiehlt sich die Rücksendung des vom Unt gegengezeichneten Auftragsschreibens.
  • Gibt der AP nach entsprechender Aufforderung vor der Wahl ein Angebot zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung ab, das alle wesentlichen Bestandteile enthält, kann dieses Angebot von dem Unt ohne zusätzliche weitere Absprache durch Erklärung nach der Wahl zum AP angenommen werden. Dadurch wird der Prüfungsauftrag mit dem Inhalt des Angebots wirksam.
 

Rz. 28

Auch für freiwillige Jahresabschlussprüfungen ist eine Vereinbarung zwischen dem Unt und dem AP abzuschließen. Dabei handelt das Unt durch einen zur Vertretung Berechtigten. Die Auswahl des AP obliegt als Grundlagengeschäft dem Unternehmensinhaber oder den Gesellschaftern, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.[2]

[1] Vgl. IDW PS 220.7.
[2] Vgl. IDW PS 220.9. Zu beachten ist bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen, dass keine gesetzliche Haftungsbeschränkung besteht. Vgl. zur Haftung des AP die Ausführungen zu § 323 HGB.

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