Rz. 44

Gesamtbezüge tätiger Organmitglieder umfassen Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, Nebenleistungen jeder Art sowie nicht ausgezahlte Bezüge. Unter nicht ausgezahlten Bezügen werden Erhöhungen von Ansprüchen und Bezüge des Gj, die bisher in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind, verstanden. Zu entrichtende gesetzliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach DRS 17.18 fallen jedoch nicht unter diese Bezüge. Gleiches gilt für die den Mitgliedern des Aufsichtsrats, Beirats oder ähnlicher Einrichtungen erstattete USt, die als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Bezüge und Zusagen, die mit einer aufschiebenden Bedingung versehen sind, sind erst mit vollständigem Eintritt der Bedingung angabepflichtig.

 

Rz. 45

DCGK 2022 G.3 empfiehlt, die Gesamtbezüge des Vorstands anhand einer Peer-Group vergleichbarer Unt durch den Aufsichtsrat zu ermitteln. Wenngleich diese Vorgehensweise ein Teil des Vergütungssystems darstellt und im Konzernlagebericht zu nennen wäre, würden die sich daraus ergebenden Bezüge, insb. die Ausübung von Aktien und Aktienoptionen, Bestandteil der berichtspflichtigen Gesamtbezüge sein.

 

Rz. 46

Die Angabe im Konzernanhang kann nach bisheriger Rechtsprechung analog § 286 Abs. 4 HGB (§ 286 Rz 17 f.) unterbleiben, wenn aus der Angabe auf die Bezüge eines einzelnen Organmitglieds geschlossen werden kann.[1] Das Auskunftsrecht der Anteilseigner des MU (z. B. gem. § 131 AktG) bleibt davon unberührt.[2] Dies gilt nicht für Vorstände börsennotierter AG. Deren Bezüge sind nach § 162 AktG individualisiert – allerdings im Vergütungsbericht außerhalb des Konzernanhangs (§ 315a Rz 41 ff.) – anzugeben. Die in § 286 Abs. 5 i. V. m. § 286 Abs. 2 Satz 2 HGB a. F. eingeräumte Möglichkeit der Unterlassung von Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a Sätze 5–8 HGB a. F. für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgrund eines Beschlusses der HV bleibt ebenfalls hiervon unberührt, galt aber nur noch im Gj 2020 (§ 315a Rz 41 ff.).

 

Rz. 47

Vergütungen von Vorstandsmitgliedern börsennotierter AG sind nach § 162 AktG individualisiert anzugeben, wobei die Angaben aus dem Vergütungsbericht bzgl. der gesamten Höhe mit den Angaben gem. § 315 Abs. 1 Nr. 6a Satz 1 HGB übereinstimmen müssen.

 

Rz. 48

Börsennotierte Unt hatten zusätzliche Angaben in den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 6a Satz 6 HGB aufzunehmen. Seit dem 1.1.2021 haben diese aber nach § 162 AktG in einem gesonderten Vergütungsbericht zu erfolgen (§ 315a Rz 41 ff.).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 314 HGB Rz 50; LG Köln, Beschluss v. 18.12.1996, 91 O 147/96, DB 1997 S. 320; Klatte, BB 1995, S. 35; Kling, BB 1995, S. 349, 350.
[2] Vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 26.6.1997, 19 W 2/97 AktE, DB 1997 S. 1609.

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