Rz. 34

Erfolgt die Gliederung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren, ist der Personalaufwand im Konzernanhang anzugeben. Die Gesamtangabe ist insb. für Wertschöpfungsrechnungen[1] und Relationen wie Personalaufwand/Mitarbeiter von Interesse.

 

Rz. 35

Eine Aufteilung des Personalaufwands ist nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und Kosten der Altersversorgung vorzunehmen. Somit nähert sich die Angabepflicht des Konzernanhangs dem des Anhangs an. Eine Identität der zwei Anhangangaben ist allerdings nicht gegeben, da die Analyse des Personalaufwands im Konzernabschluss weitreichender ist als im Jahresabschluss. So sind die Kosten der Altersversorgung im Konzernabschluss explizit zu nennen, während diese im Jahresabschluss lediglich als "Davon"-Vermerk (der aggregierten Aufwendungen für Sozialabgaben, Altersvorsorge und Unterstützung) anzugeben sind.

Ist eine Anhangidentität zwischen Konzernabschluss und Jahresabschluss gewünscht, wäre die Angabe im Jahresabschluss als freiwillige Angabe entsprechend aufzuschlüsseln.

 

Rz. 36

MU, die gem. § 315e HGB ihren Konzernabschluss pflichtgemäß oder freiwillig nach den IFRS erstellen, haben diese Angaben zusätzlich in den Konzernanhang aufzunehmen (§ 315e Rz 17).

[1] Vgl. zu Wertschöpfungsrechnungen z. B. Haller, Wertschöpfungsrechnung, 1997.

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