Rz. 70

Der Sonderposten mit Rücklageanteil war/ist gem. § 247 Abs. 3 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG grundsätzlich nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen, was bei erfolgter Beibehaltung weiter gilt.[1]

 

Rz. 71

Die Auflösung der Wertberichtigung hatte/hat gem. § 281 Abs. 1 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG zu erfolgen, sofern die entsprechenden VG aus dem Vermögen ausschieden (vollständige Auflösung) oder die lediglich steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen durch entsprechende handelsrechtliche ersetzt wurden (Auflösung entsprechend der Höhe der handelsrechtlichen Abschreibung).

 

Rz. 72

Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mussten/müssen entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG in dem Posten sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen werden. Einstellungen in den Sonderposten waren/sind in dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.

 

Rz. 73

Die Vorgaben der Altfassung zur Auflösung des durch steuerlich motivierte Abschreibungen entstandenen Sonderpostens mit Rücklageanteil bestehen fort, wenn vom Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB Gebrauch gemacht wurde.

 

Rz. 74

Zur Optimierung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kann der Sonderposten auch weiterhin jederzeit erfolgswirksam aufgelöst werden, wenn das Beibehaltungswahlrecht in Anspruch genommen wurde. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der Ansatzstetigkeit gem. § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB (§ 246 Rz 134). Allerdings kann dies durch die Fortgeltung der alten Rechtslage zu Folgen in der StB führen. Dann bestand bis zum vor dem 1.1.2016 beginnenden Gj eine Pflicht zum Ausweis von ao Erträgen.[2]

[1] Vgl. Siewert, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6b EStG Rz 135 ff., Stand: 23.7.2020.
[2] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, Art. 67 EGHGB Rz 15.

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