Rz. 109

Von allen mittelgroßen und großen KapG und KapCoGes ist die Angabe des Bestands ausgegebener Genussscheine, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheine, Optionen, Besserungsscheine oder vergleichbarer Wertpapiere oder Rechte unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen, notwendig. Die Angabepflicht geht auf Art. 17 Abs. 1 (i) und (j) der RL 2013/34/EU zurück und gilt für alle KapG und KapCoGes, wobei die früheren Angabepflichten aus dem AktG gestrichen wurden.

Die Angabe bezieht sich auf solche vom Unt ausgegebene Finanzinstrumente, die den Gläubigern Rechte auf Zahlungen aus dem Gewinn, einem Liquidationserlös des berichtenden Unt oder Wandlung in EK verbriefen,[1] und am Bilanzstichtag bestehen. Diese Instrumente werden aufgrund der Nähe zum EK mezzanines Kapital genannt. Nicht anzugeben sind dagegen Konstruktionen, die in anderen VG als EK bezahlt werden können (z. B. unechte Aktienoptionen). Vielmehr soll die Angabepflicht das (mögliche) Volumen und die (möglichen) Auswirkungen bei Eintritt der Bedingungen verdeutlichen, sodass die Abschlussadressaten sich ein zutreffendes Bild der Lage des Unt verschaffen können. Daher sind auch der Inhalt und der Zweck der einzelnen Rechte zu berichten.

Kleine Ges. (§ 267 Abs. 1 HGB) sind von der Angabepflicht befreit.

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 481.

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