Rz. 9

Abschlussprüfer können nach § 319 HGB sein: Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bei Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Ges. auch vereidigte Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften (§ 319 Rz 13 ff.).

 

Rz. 10

Soweit eine Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, kommt als Täter nur der für die bestellte Ges. persönlich handelnde Prüfer, der seinerseits über die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers verfügen muss, in Betracht.[1] Die Haftung des Prüfers, der zugleich Organ der Prüfungsgesellschaft ist, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 StGB. Für angestellte Wirtschafts- oder Buchprüfer ergibt sich die persönliche Haftung aus § 14 Abs. 2 StGB.[2] Macht sich ein Organ der Prüfungsgesellschaft nach § 332 HGB strafbar, kann gegen die Ges. selbst eine Geldbuße gem. § 30 OWiG verhängt werden.

 

Rz. 11

Mängel der Bestellung als Abschlussprüfer sind für die strafrechtliche Beurteilung unbedeutend, § 14 Abs. 3 StGB. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person den Prüfungsauftrag übernommen und die Prüfung durchgeführt hat.

 
Praxis-Beispiel

So kann etwa ein vereidigter Buchprüfer, der entgegen § 319 HGB zum Abschlussprüfer einer großen GmbH gewählt wird, Täter nach § 332 HGB sein.[3]

Auch das Vorliegen von Ausschlussgründen des § 319 Abs. 2 und 3 HGB steht der Tätereigenschaft nicht entgegen. Ob eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO bzw. eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, ist für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant.

 

Rz. 12

Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn eine Person oder Ges. zum Prüfer bestellt wurde, die die Prüfungsqualifikationen erkennbar nicht besitzt oder die Prüfertätigkeit "angemaßt" wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ein StB erteilt unter seiner Berufsbezeichnung ein Testat nach § 322 HGB.[5]

In diesen Fällen besteht kein durch § 332 HGB zu gewährleistender Vertrauensschutz.

[1] Vgl. Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 332 HGB Rz 22, Stand: 9/2007; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 5, 6.
[2] Vgl. Spatschek/Wulf, DStR 2003, S. 177; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 15; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 6.
[3] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 35.
[4] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2013, § 332 HGB Rn 8; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 332 HGB Rz 23, Stand: 9/2007.
[5] Vgl. Streck, DStR 1997, S. 75.

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