2.1 Anwendbare Vorschriften (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die für den Jahresabschluss geltenden Prüfungsvorschriften auch auf den IFRS-Einzelabschluss anzuwenden sind. Anwendbar für den IFRS-Einzelabschluss sind somit folgende Vorschriften des HGB:
Vorschrift HGB | Regelungsbereich |
---|---|
§ 316 Abs. 1 Satz 1 | Prüfungspflicht |
§ 316 Abs. 3 | Nachtragsprüfungspflicht |
§ 317 Abs. 1 | Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses |
§ 317 Abs. 2 | Gegenstand und Umfang der Prüfung des Lageberichts |
§ 317 Abs. 5 und 6 | Anwendung der von der EU angenommenen ISA und zusätzliche Prüfungsanforderungen auf Basis einer Rechtsverordnung (derzeit ohne praktische Relevanz) |
§ 318 Abs. 1 | Bestellung des Abschlussprüfers |
§ 318 Abs. 3–8 | Abberufung, gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers, Kündigung aus wichtigem Grund |
§ 319 Abs. 1–4 | Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe |
§ 319a Abs. 1 | Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (wurde mit dem FISG gestrichen für Abschlussprüfungen, die sich auf am oder nach dem 1.1.2022 beginnende Geschäftsjahre beziehen) |
§ 319b Abs. 1 | Netzwerk |
§ 320 Abs. 1 | Vorlagepflicht |
§ 320 Abs. 2 | Auskunftspflicht |
§ 320 Abs. 4 | Berichterstattung des bisherigen an den neuen Abschlussprüfer |
§ 321 Abs. 1–5 | Prüfungsbericht (ergänzt durch Sonderregelung § 324a Abs. 2 Satz 2 HGB) |
§ 321a Abs. 1–3 | Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen |
§ 322 Abs. 1–7 | Bestätigungsvermerk |
§ 323 Abs. 1–4 | Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers |
Tab. 1: Anwendbare Vorschriften gem. § 324a HGB
Soweit sich aus der Anwendung der einzelnen Vorschriften auf die Prüfung eines IFRS-Einzelabschlusses Besonderheiten ergeben, sind diese bei den jeweiligen Vorschriften kommentiert.
2.2 Billigung (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 9
Die Vorschrift stellt klar, dass analog zum handelsrechtlichen Konzernabschluss der IFRS-Einzelabschluss nicht festzustellen, sondern vom je nach Rechtsform zuständigen Gremium (Rz 11) zu billigen ist. Dies ergibt sich auch aus der Zielsetzung des IFRS-Einzelabschlusses, der ausschl. Informationsvermittlung (Rz 1).
Rz. 10
Die Vorschrift bestimmt weiterhin, dass bei unterlassener Prüfung des IFRS-Einzelabschlusses keine Billigung erfolgen kann. Damit entfaltet in diesen Fällen auch eine Offenlegung im Bundesanzeiger keine befreiende Wirkung nach § 325 Abs. 2b HGB.[1]
Rz. 11
Welches Organ für die Billigung des IFRS-Einzelabschlusses zuständig ist, ergibt sich aus den rechtsformspezifischen Vorschriften:
- AG: Aufsichtsrat (§ 171 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AktG).
- KGaA: Hauptversammlung (§ 286 Abs. 1 AktG).
- GmbH: Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 1a i. V. m. § 42a Abs. 4 Satz 2 GmbHG[2]); soweit ein fakultativer Aufsichtsrat gem. § 52 Abs. 1 GmbHG existiert, für den die aktienrechtlichen Vorschriften zum Aufsichtsrat anwendbar sind,[3] ist durch den Verweis in § 53 Abs. 1 i. V. m. § 171 Abs. 4 AktG der Aufsichtsrat zuständig.
- SE: monistisches System: Verwaltungsrat (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SEAG), dualistisches System: Aufsichtsrat (§ 3 SEAG i. V. m. § 171 Abs. 4 AktG).
- Personenhandelsgesellschaften: Soweit im Gesellschaftsvertrag Zuständigkeiten für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses festgelegt sind, gelten diese analog für den IFRS-Konzernabschluss. Im Regelfall wird dies in der Zuständigkeit der Gesellschafter liegen; enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen, gilt ebenfalls die Gesellschafterversammlung als zuständig, da es sich um ein Grundlagengeschäft handelt.
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