Rz. 4

Die Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt ist so darzustellen, als ob diese ein einziges Unt wären. Daraus folgt, dass in die Konzern-GuV nur solche Erfolgsbestandteile eingehen dürfen, die aus Beziehungen mit Konzernfremden resultieren. Dazu sind die in der Summen-GuV erfassten Aufwendungen und Erträge aus dem konzerninternen Lieferungs- und Leistungsverkehr gegeneinander aufzurechnen oder in andere Posten umzugliedern, wobei als Vorbild die Behandlung der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle in einem (fiktiven) einheitlichen Unternehmen dient.

 

Rz. 5

Die in § 305 HGB explizit angesprochenen Fälle der Aufwands- und Ertragseliminierung sind erfolgsneutral:

  • Abs. 1 Nr. 1 fordert die Verrechnung bzw. Umgliederung der aus Lieferungs- und Leistungsverflechtungen zwischen einbezogenen Unt resultierenden Innenumsatzerlöse;
  • Abs. 1 Nr. 2 erweitert die Eliminierungspflicht auf andere Erträge aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen.

Keine expliziten gesetzlichen Regelungen finden sich für innerkonzernliche Ergebnisübernahmen sowie für Abschreibungen bzw. Zuschreibungen auf Anteile an einbezogenen Unt. Auch diese Erfolgsbeiträge müssen eliminiert werden, da sie aus Sicht des fiktiven EinheitsUnt Konzern keinen Bestand haben können. Im Gegensatz zu den in § 305 HGB genannten Verrechnungen oder Umgliederungen von Aufwendungen und Erträgen ist ihre Kons. erfolgswirksam.

 

Rz. 6

Welche Posten der GuV – nach Gesamtkostenverfahren (GKV) oder nach Umsatzkostenverfahren (UKV) – vor allem für eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung in Betracht kommen, fasst die nachfolgende Tabelle zusammen (+ = erfolgswirksame Eliminierung; – = erfolgsneutrale Eliminierung):

 
GKV (§ 275 Abs. 2 HGB) UKV (§ 275 Abs. 3 HGB)
  • Nr. 1: Umsatzerlöse
  • Nr. 1: Umsatzerlöse
  • Nr. 2: Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • Nr. 2: HK der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • Nr. 3: andere aktivierte Eigenleistungen
  • Nr. 4: Vertriebskosten
  • Nr. 4: sonstige betriebliche Erträge
–/+
  • Nr. 5: allgemeine Verwaltungskosten
  • Nr. 5: Materialaufwand
  • Nr. 6: sonstige betriebliche Erträge
–/+
  • Nr. 8: Sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Nr. 7: Sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Nr. 9: Erträge aus Beteiligungen
+
  • Nr. 8: Erträge aus Beteiligungen
+
  • Nr. 10: Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des FAV
  • Nr. 9: Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des FAV
  • Nr. 11: sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  • Nr. 10: sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  • Nr. 12: Abschreibungen auf Finanzanlagen
+
  • Nr. 11: Abschreibungen auf Finanzanlagen
+
  • Nr. 13: Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  • Nr. 12: Zinsen und ähnliche Aufwendungen
+ +
 

Rz. 7

Auf die Aufwands- und Ertragseliminierung kann nach § 305 Abs. 2 HGB verzichtet werden, "wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind" (Grundsatz der Wesentlichkeit). Ein diesbzgl. Hinweis im Anhang ist nicht erforderlich, aber zulässig.[1]

 

Rz. 8

§ 310 Abs. 2 HGB regelt die analoge Anwendung der Aufwands- und Ertragseliminierung auf GemeinschaftsUnt, die auf der Grundlage der QuotenKons in den Konzernabschluss einbezogen werden. Dies bedeutet, dass die in quotaler Höhe in die Summen-GuV einfließenden Aufwendungen und Erträge des GemeinschaftsUnt aus Geschäften mit KonzernUnt in voller Höhe eliminiert werden, während die korrespondierenden Aufwendungen und Erträge der KonzernUnt i. H. d. Fremdanteils am GemeinschaftsUnt in die Konzern-GuV einfließen. Etwas anderes gilt für die generell nur i. H. d. Konzernanteils erfassten Beteiligungserträge des GesellschafterUnt. Sie sind in voller Höhe gegen den anteiligen Erfolg des GemeinschaftsUnt aufzurechnen.

 

Rz. 9

Für nach der Equity-Methode einbezogene Unt kommt eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung nicht in Betracht, da die Aufwendungen und Erträge der assoziierten Unt nicht in den Konzernabschluss zu übernehmen sind.

[1] Vgl. Störk/Kliem/Walkenbach, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 305 HGB Rz 51.

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