Rz. 1

Mit der Einführung des § 319b HGB wird die in Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie vorgeschriebene netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften umgesetzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften Unt unmittelbar oder mittelbar eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung besteht, aus der ein objektiver, verständiger und informierter Dritter den Schluss ziehen würde, dass ihre Unabhängigkeit gefährdet ist. Unter einer sonstigen Verbindung ist dabei auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen zu verstehen, die keine Prüfungsleistungen sind.[1]

 

Rz. 2

Wenn ein die Besorgnis der Befangenheit begründender Tatbestand nicht beim Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft selbst, sondern bei einem Dritten vorliegt, war der Abschlussprüfer bzw. die Berufsgesellschaft aufgrund der sog. Sozietätsklausel auch nach der früheren Rechtslage von einer gesetzlichen Abschlussprüfung ausgeschlossen (§ 319 Rz 36 ff.).[2] Durch § 319b HGB wird der persönliche Anwendungsbereich für einen Teil der in § 319 und § 319a HGB kodifizierten Unabhängigkeitsvorschriften auf etwaige Netzwerkpartner ausgedehnt.[3]

 

Rz. 3

In Abs. 1 Satz 3 wird der Begriff des Netzwerks definiert.

Durch Verweise auf § 319 HGB werden in Abs. 1 Satz 1 Ausschlussgründe für Netzwerkmitglieder bestimmt, bei denen die Möglichkeit besteht, die gesetzliche Vermutung der Besorgnis der Befangenheit zu widerlegen.

In Abs. 1 Satz 2 werden durch Bezugnahme auf § 319 und § 319a HGB Ausschlussgründe bestimmt, bei denen die Besorgnis der Befangenheit unwiderleglich vermutet wird.

Abs. 2 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung von Abs. 1 auf den Konzernabschlussprüfer.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 89.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 89.
[3] Vgl. WPKM 2/2009, S. 4.

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