Rz. 1

§ 245 HGB regelt die Verpflichtung des Kaufmanns zur Unterzeichnung des datierten Jahresabschlusses. Dieser setzt sich zusammen aus Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 3 HGB) bzw. im Falle von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften aus Bilanz, GuV und Anhang (§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 264a Abs. 1, 336 Abs. 1 HGB). Kapitalmarktorientierte Unt (§ 264d HGB) haben den Jahresabschluss, um eine Kapitalflussrechnung (KFR) und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Der Jahresabschluss kann zudem durch eine Segmentberichterstattung erweitert werden (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Darüber hinaus verpflichtet § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft/Personenhandelsgesellschaften, die Inlandsemittent i. S. v. § 2 Abs. 14 WpHG ist, schriftlich zu versichern, dass – verkürzt dargestellt – der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. v. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt. Dieser sog. Bilanzeid ist nicht Teil des Jahresabschlusses und Lageberichts und ist auch nicht vom Abschlussprüfer zu prüfen (§ 264 Rz 104 ff.).

 

Rz. 2

Eine gesetzliche Pflicht zur Unterzeichnung des Lageberichts besteht nicht. Gleichwohl wird in der Literatur eine Unterzeichnung diskutiert und ist – insb. zur Erfüllung der Beweisfunktion – wünschenswert.[1] Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine besondere Unterzeichnung des Lageberichts nicht vorgesehen ist.[2] Darüber hinaus ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB die Pflicht zur Unterzeichnung der Eröffnungsbilanz. Weiterhin findet § 245 HGB auf Sonderbilanzen (z. B. Liquidationsbilanz gem. § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG oder Verschmelzungsbilanz gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG) Anwendung, soweit die Jahresabschlussvorschriften für diese gelten.[3] Sofern ein IFRS-Einzelabschluss anstelle eines HGB-Jahresabschluss gem. § 325 Abs. 2 HGB offengelegt wird, ergibt sich nach § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB ebenfalls eine Unterzeichnungspflicht.[4] Zwischenberichte börsenorientierter Unt unterliegen dagegen keiner Unterzeichnungspflicht i. S. d. § 245 HGB. Soweit Einzelkaufleute gem. § 241a HGB von der Buchführung befreit sind, betrifft die Unterschriftspflicht die den Jahresabschluss ersetzende Rechnungslegung, wie z. B. eine Einnahmenüberschussrechnung.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 3 m. w. N.; Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 7, Stand: 11/2017; Ballwieser, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 245 HGB Rn 4.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, Kap. F Tz 1357.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 3.
[4] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge