Rz. 1
§ 245 HGB regelt die Verpflichtung des Kaufmanns zur Unterzeichnung des datierten Jahresabschlusses. Dieser setzt sich zusammen aus Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 3 HGB) bzw. im Falle von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften aus Bilanz, GuV und Anhang (§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 264a Abs. 1, 336 Abs. 1 HGB). Kapitalmarktorientierte Unt (§ 264d HGB) haben den Jahresabschluss, um eine Kapitalflussrechnung (KFR) und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Der Jahresabschluss kann zudem durch eine Segmentberichterstattung erweitert werden (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Darüber hinaus verpflichtet § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft/Personenhandelsgesellschaften, die Inlandsemittent i. S. v. § 2 Abs. 14 WpHG ist, schriftlich zu versichern, dass – verkürzt dargestellt – der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. v. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt. Dieser sog. Bilanzeid ist nicht Teil des Jahresabschlusses und Lageberichts und ist auch nicht vom Abschlussprüfer zu prüfen (§ 264 Rz 104 ff.).
Rz. 2
Eine gesetzliche Pflicht zur Unterzeichnung des Lageberichts besteht nicht. Gleichwohl wird in der Literatur eine Unterzeichnung diskutiert und ist – insb. zur Erfüllung der Beweisfunktion – wünschenswert.[1] Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine besondere Unterzeichnung des Lageberichts nicht vorgesehen ist.[2] Darüber hinaus ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB die Pflicht zur Unterzeichnung der Eröffnungsbilanz. Weiterhin findet § 245 HGB auf Sonderbilanzen (z. B. Liquidationsbilanz gem. § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG oder Verschmelzungsbilanz gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG) Anwendung, soweit die Jahresabschlussvorschriften für diese gelten.[3] Sofern ein IFRS-Einzelabschluss anstelle eines HGB-Jahresabschluss gem. § 325 Abs. 2 HGB offengelegt wird, ergibt sich nach § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB ebenfalls eine Unterzeichnungspflicht.[4] Zwischenberichte börsenorientierter Unt unterliegen dagegen keiner Unterzeichnungspflicht i. S. d. § 245 HGB. Soweit Einzelkaufleute gem. § 241a HGB von der Buchführung befreit sind, betrifft die Unterschriftspflicht die den Jahresabschluss ersetzende Rechnungslegung, wie z. B. eine Einnahmenüberschussrechnung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen