Die Rechtsprechung sieht in der Rabattfreibetragsregelung eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter, die aber nicht immer vorteilhaft ist, und räumt Arbeitnehmern, spätestens im Rahmen der Steuererklärung, ein Wahlrecht zur Anwendung ein.[1] Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung übernommen.[2]

Alternativ zur Rabattbesteuerung können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung den geldwerten Vorteil im Rahmen der regulären Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag erfassen lassen.

Angesetzt werden kann hier der nachgewiesene günstigste Preis, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen von einem anderen Anbieter an Endverbraucher im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird. Dieser Wert kann im Einzelfall deutlich niedriger sein.

Dem Arbeitgeber bleibt es auch in solchen Fällen unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil nach der Rabattregelung zu bewerten. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Abwahl Rabattregelung

Ein Möbelhandelsunternehmen übereignet seinem Mitarbeiter eine Couch zu einem Preis von 3.000 EUR. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis beträgt 5.000 EUR. Das Möbelhandelsunternehmen gewährt durchschnittlich 10 % Rabatt. Ein anderes inländisches Möbelhandelsunternehmen bietet diese Couch zur gleichen Zeit auf seiner Internetseite für 4.000 EUR an.

 
Bewertung mit Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG (Regelfall Lohnsteuerabzugsverfahren):
Preis 5.000 EUR
Rabatt 10 % –500 EUR
Maßgebender Preis 4.500 EUR
4 % Abschlag –180 EUR
verbleiben 4.320 EUR
Sachbezugsbewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (Wahlrecht):  
Günstigster Preis 4.000 EUR
Keine weiteren Abzüge  

Im Regelfall ist die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG günstiger, weil auch noch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen wird. Im ersten Fall müssten dann nach Abzug der Zuzahlung nur noch 240 EUR versteuert werden, im zweiten Fall bliebe es bei 1.000 EUR. Ist der Freibetrag aber bereits ausgeschöpft, weil der Mitarbeiter weitere Waren erhält, kann das Wahlrecht günstiger sein.

Die Anwendung der Rabattregelung hängt zudem davon ab, dass der geldwerte Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.[3] Die Pauschalversteuerung schließt die gleichzeitige Anwendung des Rabattfreibetrags auf den verbilligten oder unentgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung aus. Werden mehrere Waren oder Dienstleistungen verbilligt überlassen, kann der Betrieb bei jedem einzelnen Sachbezug, für den die Voraussetzungen zur Anwendung des Rabattfreibetrags und zur Pauschalierung gleichzeitig vorliegen, zwischen der Pauschalversteuerung und der Rabattregelung (oder der regulären Sachbezugsbewertung) wählen.[4] Der Arbeitgeber muss das Wahlrecht für den einzelnen Sachbezug einheitlich ausüben. Es erscheint jedoch zulässig, dass der Arbeitgeber einzelne Sachbezüge bis zur Ausschöpfung des Rabattfreibetrags steuerfrei belässt und erst die darüber hinausgehenden Sachbezüge pauschal versteuert.

Für die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG besteht hingegen kein Wahlrecht. Die Vorschrift ist nur anwendbar für Zuwendungen, für die keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme des § 8 Abs. 3 EStG besteht.[5]

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