Leitsatz

1. Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, sind als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

2. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S.d. § 3 Nr. 63 EStG ist die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt dagegen nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 63, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 100 Abs. 1 S. 4 FGO

 

Sachverhalt

K erhielt vom hier beigeladenen Arbeitgeber A eine Zusatzaltersversorgung. Dazu hatte A mit der ZVK einen kapitalgedeckten Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die Arbeitnehmer trugen vom Beitrag 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, die Zusatzvereinbarung zum Personalüberleitungstarifvertrag setzt den Beitrag der Arbeitnehmer ab 01.01.2006 auf 0,9 % des Bruttoeinkommens fest. Nach den Vorschriften der Satzung der ZVK haben die Versorgungsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die Leistungen, wenn ein Leistungsantrag gestellt wurde und die von der Kasse geforderten Unterlagen beigefügt waren.

A meldete beim FA u.a. die LSt der K an und berücksichtigte dabei als Bemessungsgrundlage (Bruttoarbeitslohn) auch Ks Eigenbeteiligung am Beitrag zur ZVK. Erfolglos berief sich K auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG. Auch die Klage blieb erfolglos. Das FG (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2008, 2 K 5/07, Haufe-Index 2084797, EFG 2009, 269) sah die Beiträge wirtschaftlich betrachtet als eigene der Arbeitnehmer und nicht als solche des Arbeitgebers i.S.v. § 3 Nr. 63 EStG.

 

Entscheidung

Der BFH hob aus den unter Praxis-Hinweisen dargelegten Gründen die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall veranschaulicht zunächst die verfahrensrechtliche Besonderheit, dass Arbeitnehmer aus eigenem Recht die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers anfechten können (dazu BFH, Urteil vom 20.07.2005, VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939, BFH/PR 2005, 448). Die Bedeutung des Besprechungsfalls liegt allerdings in der Auslegung "Beiträge des Arbeitgebers" i.S.d. § 3 Nr. 63 S. 1 EStG.

1. Die Steuerfreiheit der einkommensteuerbaren, lohnsteuerrechtlich als Lohn zu qualifizierenden Zukunftssicherungsleistung beurteilte sich nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG. Das insoweit entscheidungserhebliche Merkmal "Beiträge des Arbeitgebers" legt der BFH zivilrechtlich orientiert aus. "Beitrag" in spezifisch versicherungsrechtlicher Bedeutung ist danach die Summe, die der Versicherungsnehmer entrichtet, um Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. § 1 VVG). Auf dieser Grundlage gelangte der BFH zu dem Ergebnis, dass eigene Beiträge der Arbeitnehmer, die insoweit eine Steuerfreiheit ausschließen, dann anzunehmen sind, wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versorgungseinrichtung eine originäre Beitragspflicht des Arbeitnehmers besteht.

2. Hier war vertraglich gegenüber der Versicherungsgesellschaft ausschließlich der Arbeitgeber A und nicht K verpflichtet. Ks Finanzierungsanteil wird zwar im Gruppenversicherungsvertrag als "Eigenanteil des Pflichtversicherten" und im Personalüberleitungstarifvertrag als Beitrag "für den Arbeitnehmer" bezeichnet, diente allerdings nur der Berechnung des Gesamtbeitrags. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner für den gesamten Beitrag war allein Arbeitgeber A.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.12.2010 – VI R 57/08

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